Die Kantonale Bauverordnung, § 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 legt fest, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. durch die Baubehörde zu überwachen ist.
Gemäss Art. 43 des Umweltschutzgesetzes (USG) und gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) können die Vollzugsbehörden öffentlich rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
Die rechtlichen Grundlagen zu den einzelnen Kontrollmodulen finden Sie unter der Rubrik Informationen.